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Art. 12 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Fondskapital a) Zweck und Gliederung

II. Eigenkapital
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Art. 12 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Fondskapital a) Zweck und Gliederung

1. Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.

2. Es umfasst

a) das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;

b) das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen;

c) das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch Beschluss der Hochschulleitung einem klaren Zweck zugeordnet wurde;

d) das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Hochschulrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde;

e) im Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen eingestellte, jedoch nicht beanspruchte Mittel für bauliche Massnahmen und Ausstattungsinvestitionen für die hochschulspezifische Infrastruktur.

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