Art. 12 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Fondskapital a) Zweck und Gliederung
Art. 12 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Fondskapital a) Zweck und Gliederung
1. Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
2. Es umfasst
a) das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;
b) das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen;
c) das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch Beschluss der Hochschulleitung einem klaren Zweck zugeordnet wurde;
d) das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Hochschulrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde;
e) im Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen eingestellte, jedoch nicht beanspruchte Mittel für bauliche Massnahmen und Ausstattungsinvestitionen für die hochschulspezifische Infrastruktur.