Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Grundkapital
Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Grundkapital
1. Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsauftragsperiode.
2. Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höchstens 40 Prozent der Summe aus dem durchschnittlichen jährlichen Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen und den erwarteten durchschnittlichen jährlichen Zuschlägen nach Art. 35 der Vereinbarung auf den Beiträgen nach der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung der Mitträger.
3. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag
a) eine Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen;
b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 39 Abs. 3 der Vereinbarung berücksichtigen.
4. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.