218.312
CH-SG
Art. 9 Personalreglement - Überzeit
I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Arbeitszeit
Art. 9 Personalreglement · Überzeit
1. Zuständig für einen ausnahmsweisen finanziellen Ausgleich von Überzeit nach Art. 57 PersV ist
a) der Hochschulrat für die Mitglieder der Hochschulleitung;
b) die Rektorin oder der Rektor für alle anderen Fälle.