Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218.312 CH-SG

Art. 9 Personalreglement - Überzeit

I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Arbeitszeit
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Art. 9 Personalreglement · Überzeit

1. Zuständig für einen ausnahmsweisen finanziellen Ausgleich von Überzeit nach Art. 57 PersV ist

a) der Hochschulrat für die Mitglieder der Hochschulleitung;

b) die Rektorin oder der Rektor für alle anderen Fälle.

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