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218.312 CH-SG

Art. 65 Personalreglement - Persönliche Leistungsvereinbarung

VI. Übergangsbestimmungen
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Art. 65 Personalreglement · Persönliche Leistungsvereinbarung

1. Die Einführung persönlicher Leistungsvereinbarungen nach Art. 39 dieses Erlasses erfolgt spätestens auf Beginn des Herbstsemesters 2022/23.

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