218.312
CH-SG
Art. 64 Personalreglement - Laufende Schlichtungsverfahren
VI. Übergangsbestimmungen
Art. 64 Personalreglement · Laufende Schlichtungsverfahren
1. Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses laufende Schlichtungsverfahren werden nach bisherigem Verfahrensrecht abgewickelt. Wo ein solches nicht bestand, kommt das Verfahren nach Art. 56 dieses Erlasses zur Anwendung.