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218.312 CH-SG

Art. 64 Personalreglement - Laufende Schlichtungsverfahren

VI. Übergangsbestimmungen
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Art. 64 Personalreglement · Laufende Schlichtungsverfahren

1. Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses laufende Schlichtungsverfahren werden nach bisherigem Verfahrensrecht abgewickelt. Wo ein solches nicht bestand, kommt das Verfahren nach Art. 56 dieses Erlasses zur Anwendung.

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