218.312
CH-SG
Art. 63 Personalreglement - Bestehende Überzeitguthaben und Zeitguthaben
VI. Übergangsbestimmungen
Art. 63 Personalreglement · Bestehende Überzeitguthaben und Zeitguthaben
1. Am 31. Dezember 2021 bestehende Überzeitguthaben und Zeitguthaben gemäss Bestimmungen der FHS St.Gallen, der HSR Rapperswil oder der NTB Buchs oder, sofern solche fehlen, Überzeitguthaben nach Art. 54 PersV und Zeitguthaben nach Art. 42 PersV bleiben nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehen.
2. Am 31. Dezember 2021 bestehende Zeitguthaben müssen bis zum 31. Dezember 2024 abgebaut werden, soweit sie den höchsten Übertragungssaldo nach Art. 10 dieses Erlasses überschreiten. Die darüber hinausgehenden Zeitguthaben verfallen auf den 1. Januar 2025.