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218.312 CH-SG

Art. 6 Personalreglement - Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Arbeitszeit
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Art. 6 Personalreglement · Grundsatz

1. Soweit nachfolgend nicht anders geregelt, richten sich Arbeitszeit, Überzeit, Feier- und Ruhetage, Ferien sowie bezahlter und unbezahlter Urlaub nach dem Personalrecht des Kantons St.Gallen.

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