218.312
CH-SG
Art. 58 Personalreglement - Löhne a) Löhne innerhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion
VI. Übergangsbestimmungen
Art. 58 Personalreglement · Löhne a) Löhne innerhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion
1. Die Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Lohnbands der jeweils massgebenden Referenzfunktion erfahren mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses keine Änderung. Art. 73d und 73e PersV bleiben vorbehalten.