Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218.312 CH-SG

Art. 53 Personalreglement - Vorgehen bei Pflichtverletzung

IV. Pflichtverletzungen und personalrechtliche Massnahmen
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Art. 53 Personalreglement · Vorgehen bei Pflichtverletzung

1. Zuständig für Ermahnung, Beanstandung und Einleitung einer Administrativuntersuchung nach Art. 71 bis 74 PersG ist die Rektorin oder der Rektor. Für die Rektorin oder den Rektor ist der Hochschulrat zuständig.

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