218.312
CH-SG
Art. 53 Personalreglement - Vorgehen bei Pflichtverletzung
IV. Pflichtverletzungen und personalrechtliche Massnahmen
Art. 53 Personalreglement · Vorgehen bei Pflichtverletzung
1. Zuständig für Ermahnung, Beanstandung und Einleitung einer Administrativuntersuchung nach Art. 71 bis 74 PersG ist die Rektorin oder der Rektor. Für die Rektorin oder den Rektor ist der Hochschulrat zuständig.