218.312
CH-SG
Art. 5 Personalreglement - Dauer
I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Arbeitsverhältnis
Art. 5 Personalreglement · Dauer
1. Grundsätzlich wird das Arbeitsverhältnis unbefristet begründet.
2. Die Anstellung kann insbesondere befristet erfolgen, wenn
a) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat;
b) das Ende der Beschäftigung bereits bei der Anstellung feststeht oder die Weiterbeschäftigung finanziell nicht gesichert ist;
c) sie nur für eine zeitlich befristete Stellvertretung erfolgt.