Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218.312 CH-SG

Art. 5 Personalreglement - Dauer

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Arbeitsverhältnis
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Art. 5 Personalreglement · Dauer

1. Grundsätzlich wird das Arbeitsverhältnis unbefristet begründet.

2. Die Anstellung kann insbesondere befristet erfolgen, wenn

a) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat;

b) das Ende der Beschäftigung bereits bei der Anstellung feststeht oder die Weiterbeschäftigung finanziell nicht gesichert ist;

c) sie nur für eine zeitlich befristete Stellvertretung erfolgt.

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