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218.312 CH-SG

Art. 49 Personalreglement - Funktion

II. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien - 6. Administrative, technische und betriebliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Art. 49 Personalreglement · Funktion

1. Administrative, technische und betriebliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen den operativen Betrieb der Hochschule sicher.

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