218.312
CH-SG
Art. 46 Personalreglement - Arbeitszeit
II. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien - 4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten (Mittelbau)
Art. 46 Personalreglement · Arbeitszeit
1. Die Hochschulleitung kann für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jahresarbeitszeit vorsehen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 38 bis 40 dieses Erlasses sachgemäss.