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218.312 CH-SG

Art. 46 Personalreglement - Arbeitszeit

II. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien - 4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten (Mittelbau)
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Art. 46 Personalreglement · Arbeitszeit

1. Die Hochschulleitung kann für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jahresarbeitszeit vorsehen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 38 bis 40 dieses Erlasses sachgemäss.

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