Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218.312 CH-SG

Art. 45 Personalreglement - Funktion

II. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien - 4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten (Mittelbau)
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Art. 45 Personalreglement · Funktion

1. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten bilden den Mittelbau.

2. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in allen Leistungsbereichen eingesetzt werden. Wo Leistungserfassung auf Basis von Umrechnungsfaktoren zum Einsatz kommt, wird diese analog wie bei den Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten ausgestaltet.

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