218.312
CH-SG
Art. 44 Personalreglement - Arbeitsverhältnis
II. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien - 3. Lehrbeauftragte
Art. 44 Personalreglement · Arbeitsverhältnis
1. Lehrbeauftragte können in Lehre und Weiterbildung tätig sein. Sie können befristet angestellt werden, wenn die Bedürfnisse der Hochschule dies erfordern.
2. Lehraufträge für befristet angestellte Lehrbeauftragte werden in der Regel semesterweise erteilt. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Nachfolgeaufträgen.