218.312
CH-SG
Art. 41 Personalreglement - Anspruch
II. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien - 1. Professorinnen und Professoren - c) Weiterbildungszeit (Sabbatical)
Art. 41 Personalreglement · Anspruch
1. Professorinnen und Professoren können nach zehnjähriger ununterbrochener Festanstellung, davon wenigstens fünf Jahre als Professorin oder Professor nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses, ein Gesuch um eine Weiterbildungszeit von sechs Monaten stellen.
2. Nach vollständig erfolgtem Bezug einer Weiterbildungszeit von sechs Monaten kann ein nächstes Gesuch jeweils nach zehn weiteren Arbeitsjahren gestellt werden.