Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218.312 CH-SG

Art. 40 Personalreglement - Berücksichtigte Arbeitsleistungen

II. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien - 1. Professorinnen und Professoren - b) Leistungsvereinbarung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Personalreglement · Berücksichtigte Arbeitsleistungen

1. Der Hochschulrat regelt die Anrechnung von Arbeitsleistungen in der Lehre durch Festlegung eines für die Hochschule insgesamt geltenden Umrechnungsfaktors. Die Hochschulleitung erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.

2. Die anrechenbare Arbeitszeit für die übrigen Inhalte des Berufsauftrags wird in den persönlichen Leistungsvereinbarungen geregelt.

← Art. 39 Personalreglement Gegenstand Art. 41 Personalreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →