218.312
CH-SG
Art. 40 Personalreglement - Berücksichtigte Arbeitsleistungen
II. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien - 1. Professorinnen und Professoren - b) Leistungsvereinbarung
Art. 40 Personalreglement · Berücksichtigte Arbeitsleistungen
1. Der Hochschulrat regelt die Anrechnung von Arbeitsleistungen in der Lehre durch Festlegung eines für die Hochschule insgesamt geltenden Umrechnungsfaktors. Die Hochschulleitung erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.
2. Die anrechenbare Arbeitszeit für die übrigen Inhalte des Berufsauftrags wird in den persönlichen Leistungsvereinbarungen geregelt.