218.312
CH-SG
Art. 39 Personalreglement - Zweck und Zuständigkeit
II. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien - 1. Professorinnen und Professoren - b) Leistungsvereinbarung
Art. 39 Personalreglement · Zweck und Zuständigkeit
1. Die oder der Vorgesetzte vereinbart mit der Professorin oder dem Professor die persönliche Leistungsvereinbarung für ein Studienjahr. Darin wird festgehalten, in welchen Bereichen des Berufsauftrags und in welchem Umfang die Professorin oder der Professor tätig ist.
2. Bei Uneinigkeit entscheidet die der Professorin oder dem Professor vorgesetzte Person.
3. Die Hochschulleitung regelt die Bestimmungen zur persönlichen Leistungsvereinbarung in einem separaten Erlass, der zur Gültigkeit der Genehmigung des Hochschulrates bedarf.