Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218.312 CH-SG

Art. 39 Personalreglement - Zweck und Zuständigkeit

II. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien - 1. Professorinnen und Professoren - b) Leistungsvereinbarung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Personalreglement · Zweck und Zuständigkeit

1. Die oder der Vorgesetzte vereinbart mit der Professorin oder dem Professor die persönliche Leistungsvereinbarung für ein Studienjahr. Darin wird festgehalten, in welchen Bereichen des Berufsauftrags und in welchem Umfang die Professorin oder der Professor tätig ist.

2. Bei Uneinigkeit entscheidet die der Professorin oder dem Professor vorgesetzte Person.

3. Die Hochschulleitung regelt die Bestimmungen zur persönlichen Leistungsvereinbarung in einem separaten Erlass, der zur Gültigkeit der Genehmigung des Hochschulrates bedarf.

← Art. 38 Personalreglement Gegenstand Art. 40 Personalreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →