Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218.312 CH-SG

Art. 37 Personalreglement - Ausführungsbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen - 8. Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützte Werke
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Personalreglement · Ausführungsbestimmungen

1. Die Hochschulleitung regelt weitere Einzelheiten zu Rechten an Erfindungen, Designs und an urheberrechtlich geschützten Werken sowie zu Ausgründungen (Spin-Offs). Diese Ausführungsbestimmungen bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.

← Art. 36 Personalreglement Gegenstand Art. 38 Personalreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →