218.312
CH-SG
Art. 37 Personalreglement - Ausführungsbestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen - 8. Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützte Werke
Art. 37 Personalreglement · Ausführungsbestimmungen
1. Die Hochschulleitung regelt weitere Einzelheiten zu Rechten an Erfindungen, Designs und an urheberrechtlich geschützten Werken sowie zu Ausgründungen (Spin-Offs). Diese Ausführungsbestimmungen bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.