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Art. 36 Personalreglement - Übertragung der Rechte

I. Allgemeine Bestimmungen - 8. Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützte Werke
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Art. 36 Personalreglement · Übertragung der Rechte

1. Verzichtet die Hochschule auf eine eigene Verwertung, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Übertragung der Rechte an Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützten Werken beantragen. Über den Antrag entscheidet die Hochschulleitung.

2. Überträgt die Hochschule Rechte an Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützten Werken auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter

a) behält die Hochschule das Recht auf unentgeltliche und unbeschränkte Nutzung innerhalb der Hochschule, insbesondere für Lehre und zu wissenschaftlichen Zwecken. Dieses Recht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter;

b) wird die Hochschule angemessen am Gewinn aus der Verwertung der Erfindung, des Designs oder des urheberrechtlich geschützten Werks beteiligt. Die Hochschule und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter schliessen dazu eine Vereinbarung ab.

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