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Art. 35 Personalreglement - Verzicht auf Rechte

I. Allgemeine Bestimmungen - 8. Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützte Werke
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Art. 35 Personalreglement · Verzicht auf Rechte

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verzichtet auf die Rechte an Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützten Werken, die sie oder er allein oder gemeinsam mit Dritten bei Ausübung der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses schafft. Die Rechte gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit der Hochschule, soweit sie nicht vertraglich Dritten zustehen.

2. Der Verzicht erfolgt unabhängig davon, ob Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützte Werke in Erfüllung oder nicht in Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis entstanden sind.

3. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter behält den Anspruch, als Erfinderin oder Erfinder oder Urheberin oder Urheber genannt zu werden.

4. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die an der Schaffung von Erfindungen, Designs oder urheberrechtlich geschützten Werken allein oder gemeinsam mit Dritten mitgewirkt haben, sind verpflichtet, der Hochschule die Entstehung von Erfindungen, Designs oder urheberrechtlich geschützten Werken umgehend zu melden.

5. Die Hochschule richtet für die an sie übergegangenen Rechte an Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützten Werken, die nicht in Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis entstanden sind, eine angemessene Vergütung aus, wenn diese von erheblichem wirtschaftlichen Wert sind. Art. 332 Abs. 4 des Obligationenrechts wird sachgemäss angewendet. Die Vergütung wird durch die Hochschulleitung festgelegt.

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