218.312
CH-SG
Art. 32 Personalreglement - Grundsatz
I. Allgemeine Bestimmungen - 7. Personalförderung und -entwicklung
Art. 32 Personalreglement · Grundsatz
1. Die Hochschule fördert die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch.
2. Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wenigstens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sowie der Leistungsbeurteilung.
3. Das Personalgespräch bietet der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der oder des Vorgesetzten sowie für Anregungen zur Organisation.