Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
218.312 CH-SG

Art. 30 Personalreglement - Abgeltung für die Nutzung von Infrastruktur

I. Allgemeine Bestimmungen - 6. Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses (Nebenbeschäftigungen)
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Art. 30 Personalreglement · Abgeltung für die Nutzung von Infrastruktur

1. Über die Nutzung von Infrastruktur der Hochschule durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die allfällige Abgeltung derselben entscheidet die Rektorin oder der Rektor in sachgemässer Anwendung von Art. 23 Abs. 2 PersV.

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