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218.312 CH-SG

Art. 29 Personalreglement - Zulässigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen - 6. Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses (Nebenbeschäftigungen)
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Art. 29 Personalreglement · Zulässigkeit

1. Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen kann untersagt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn

a) die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung nicht gewährleistet ist;

b) sich die Tätigkeit nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben an der Hochschule auswirkt oder auswirken könnte;

c) sich die Tätigkeit mit den Interessen der Hochschule nicht verträgt;

d) keine klare Trennung von der Hochschule als Institution erfolgt, etwa durch Verwendung von Materialien oder des Logos der Hochschule;

e) die Hochschule konkurrenziert wird;

f) die Nebenbeschäftigung zeitintensiv nach Art. 31 dieses Erlasses ist.

2. Der Hochschulrat regelt die Zuständigkeiten.

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