218.312
CH-SG
Art. 29 Personalreglement - Zulässigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen - 6. Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses (Nebenbeschäftigungen)
Art. 29 Personalreglement · Zulässigkeit
1. Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen kann untersagt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn
a) die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung nicht gewährleistet ist;
b) sich die Tätigkeit nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben an der Hochschule auswirkt oder auswirken könnte;
c) sich die Tätigkeit mit den Interessen der Hochschule nicht verträgt;
d) keine klare Trennung von der Hochschule als Institution erfolgt, etwa durch Verwendung von Materialien oder des Logos der Hochschule;
e) die Hochschule konkurrenziert wird;
f) die Nebenbeschäftigung zeitintensiv nach Art. 31 dieses Erlasses ist.
2. Der Hochschulrat regelt die Zuständigkeiten.