218.312
CH-SG
Art. 28 Personalreglement - Meldepflicht
I. Allgemeine Bestimmungen - 6. Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses (Nebenbeschäftigungen)
Art. 28 Personalreglement · Meldepflicht
1. Nebenbeschäftigungen unterliegen der Meldepflicht. Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden vorgängig insbesondere folgende Nebenbeschäftigungen
a) Organfunktionen in Organisationen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen;
b) Funktionen und Nebenbeschäftigungen in Non-Profit-Organisationen;
c) entgeltliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 22 PersV;
d) die Ausübung von öffentlichen Ämtern.