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218.312 CH-SG

Art. 28 Personalreglement - Meldepflicht

I. Allgemeine Bestimmungen - 6. Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses (Nebenbeschäftigungen)
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Art. 28 Personalreglement · Meldepflicht

1. Nebenbeschäftigungen unterliegen der Meldepflicht. Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden vorgängig insbesondere folgende Nebenbeschäftigungen

a) Organfunktionen in Organisationen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen;

b) Funktionen und Nebenbeschäftigungen in Non-Profit-Organisationen;

c) entgeltliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 22 PersV;

d) die Ausübung von öffentlichen Ämtern.

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