Art. 22 Personalreglement - Bemessung a) Erfolgsbeteiligungen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
Art. 22 Personalreglement · Bemessung a) Erfolgsbeteiligungen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
1. Die Erfolgsbeteiligung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 dieses Erlasses bemisst sich wie folgt
a) Je am Drittmittelgeschäft beteiligter Leistungseinheit steht insgesamt derjenige Anteil des nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses insgesamt zur Auszahlung gelangenden Betrags zur Verfügung, der dem Anteil dieser Leistungseinheit am gesamten Überschuss aus selbst erwirtschafteten Drittmitteln der Hochschule entspricht.
b) Der für die Leistungseinheit insgesamt zur Verfügung stehende Betrag wird im Verhältnis der nach Erfolgsbeitrag gewichteten Bruttolöhne unter den beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verteilt.
2. Allfällige unterschiedliche Gewichtungen der Bruttolöhne aufgrund des Erfolgsbeitrags der beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen innerhalb des durch den Hochschulrat vorgegebenen Rahmens. Die Leiterin oder der Leiter der Leistungseinheit verständigt sich dabei mit ihrer oder seiner vorgesetzten Stelle auf den Antrag an die Rektorin oder den Rektor.
3. Über die Ausrichtung der Erfolgsbeteiligungen entscheidet auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Leistungseinheit die Rektorin oder der Rektor. Vorbehalten bleibt Art. 24 Abs. 2 dieses Erlasses.
4. Für die Gewährung von Erfolgsbeteiligungen an Mitglieder der Hochschulleitung ist die Genehmigung des Hochschulrates erforderlich.