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218.312 CH-SG

Art. 16 Personalreglement - Spesen

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen sowie Spesen - b) Zulagen und weitere Entschädigungen sowie Spesen
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Art. 16 Personalreglement · Spesen

1. Der Spesenersatz richtet sich nach Art. 120 ff. PersV. Der Hochschulrat kann in begründeten Ausnahmefällen den besonderen Umständen der Hochschule durch davon abweichende Regelungen Rechnung tragen. Diese bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.

2. Der Hochschulrat kann in sachgemässer Anwendung von Art. 121 Abs. 2 PersV in begründeten Fällen pauschale Vergütungen festlegen.

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