218.311
CH-SG
Art. 8 Hochschulstatut - Kompetenzzentren
I. Grundzüge der Organisation
Art. 8 Hochschulstatut · Kompetenzzentren
1. Ein Kompetenzzentrum ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es
a) bearbeitet ein spezifisches Teilfachgebiet;
b) ist auf Stufe Institut, Fachabteilung, Departement oder Hochschule angesiedelt.
2. Mit Bezug auf das verantwortete Teilfachgebiet erfüllt es insbesondere folgende Aufgaben
a) Gewährleistung von anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistung;
b) Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten;
c) Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.
3. Die Schaffung und Auflösung von Kompetenzzentren wird in der Kompetenzordnung geregelt.