218.311
CH-SG
Art. 7 Hochschulstatut - Studiengänge
I. Grundzüge der Organisation
Art. 7 Hochschulstatut · Studiengänge
1. Ein Studiengang ist eine unselbständige Organisationseinheit. Er
a) verantwortet ein spezifisches, thematisch definiertes Lehrangebot auf Stufe Bachelor oder konsekutivem Master;
b) ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt.
2. Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Studiengänge zu den Departementen und Fachabteilungen auf Stufe Hochschule.
3. Die Schaffung und Auflösung von Studiengängen als Organisationseinheiten wird in der Kompetenzordnung geregelt.