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218.311 CH-SG

Art. 6 Hochschulstatut - Institute

I. Grundzüge der Organisation
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Art. 6 Hochschulstatut · Institute

1. Ein Institut ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es

a) bearbeitet ein spezifisches Fachgebiet;

b) ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt.

2. Ihm können Kompetenzzentren und Fachteams unterstellt sein.

3. Mit Bezug auf das verantwortete Fachgebiet erfüllt ein Institut insbesondere folgende Aufgaben

a) Gewährleisten von anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistung;

b) Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten;

c) Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.

4. Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Institute.

5. Die Schaffung und Auflösung von Instituten wird in der Kompetenzordnung geregelt.

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