Art. 52 Hochschulstatut - Leiterin oder Leiter Rektoratsstab
Art. 52 Hochschulstatut · Leiterin oder Leiter Rektoratsstab
1. Die Leiterin oder der Leiter des Rektoratsstabs ist insbesondere zuständig für
a) die Sicherstellung einer zweckmässigen Führungsunterstützung für die Hochschulleitung und die Rektorin oder den Rektor;
b) die Sicherstellung einer fristgerechten, qualitativ angemessenen Vorbereitung der Hochschulleitungsgeschäfte;
c) die Sicherstellung der kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklungsplanung der Hochschule zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates;
d) die Sicherstellung eines angemessenen Managements der Qualitätssicherung und -entwicklung der Hochschule;
e) das Management der strategischen Projekte der Hochschule;
f) die Sicherstellung des Reputationsmanagements sowie des Risikomanagements und der Compliance der Hochschule;
g) die Marketingunterstützung sowie die rechtliche Unterstützung der Hochschulleitung und der Organisationseinheiten der Hochschule;
h) die Steuerung der Aussenbeziehungen der Hochschule im Auftrag der Rektorin oder des Rektors;
i) die personelle Führung der Stabsbereichsleitungen und weiterer ihr oder ihm direkt unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
j) die Vorbereitung von Geschäften des Rektoratsstabs zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates;
k) die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hochschule im Auftrag der Hochschulleitung oder der Rektorin oder des Rektors.