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218.311 CH-SG

Art. 5 Hochschulstatut - Fachabteilungen

I. Grundzüge der Organisation
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Art. 5 Hochschulstatut · Fachabteilungen

1. Eine Fachabteilung ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie

a) kann in ihrem Zuständigkeitsbereich den gesamten Leistungsauftrag der Hochschule erfüllen;

b) fasst in der Regel thematisch ähnliche Einheiten zusammen;

c) ist auf Stufe Hochschule oder Departement angesiedelt.

2. Ihr können Institute, Kompetenzzentren und Studiengänge sowie fachabteilungseigene Service- und Stabsbereiche unterstellt sein. Die Schaffung fachabteilungseigener Service- und Stabsbereiche bedarf der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.

3. Die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

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