218.311
CH-SG
Art. 5 Hochschulstatut - Fachabteilungen
I. Grundzüge der Organisation
Art. 5 Hochschulstatut · Fachabteilungen
1. Eine Fachabteilung ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie
a) kann in ihrem Zuständigkeitsbereich den gesamten Leistungsauftrag der Hochschule erfüllen;
b) fasst in der Regel thematisch ähnliche Einheiten zusammen;
c) ist auf Stufe Hochschule oder Departement angesiedelt.
2. Ihr können Institute, Kompetenzzentren und Studiengänge sowie fachabteilungseigene Service- und Stabsbereiche unterstellt sein. Die Schaffung fachabteilungseigener Service- und Stabsbereiche bedarf der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
3. Die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen wird in der Kompetenzordnung geregelt.