Art. 46 Hochschulstatut - Institutsleiterinnen und Institutsleiter
Art. 46 Hochschulstatut · Institutsleiterinnen und Institutsleiter
1. Die Institutsleiterinnen und Institutsleiter leiten ihr Institut und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den Vorsitz der jeweiligen Institutsleitung inne und sind insbesondere zuständig für
a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung des Instituts;
b) die Umsetzung des Zwecks des Instituts und dessen inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
c) die Bestimmung des Führungsgremiums des Instituts (Institutsleitung);
d) die Vernetzung des Instituts nach innen und aussen;
e) die personelle Führung der Institutsleitungsmitglieder und der weiteren der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f) die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb des Instituts;
g) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung des Instituts zuhanden der übergeordneten Stellen;
h) die Vernetzung des Instituts in relevanten wissenschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen.