Art. 45 Hochschulstatut - Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter
Art. 45 Hochschulstatut · Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter
1. Die Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter leiten ihre Fachabteilung und vertreten diese nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den Vorsitz der jeweiligen Fachabteilungsleitung inne und sind insbesondere zuständig für
a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung der Fachabteilung;
b) die Umsetzung des Zwecks der Fachabteilung und deren inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung;
c) die Bestimmung des Führungsgremiums der Fachabteilung (Fachabteilungsleitung);
d) die Vernetzung der Fachabteilung nach innen und aussen;
e) die personelle Führung der Fachabteilungsleitungsmitglieder und der weiteren der Fachabteilungsleiterin oder dem Fachabteilungsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f) die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb der Fachabteilung;
g) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Entwicklungsplanung der Fachabteilung zuhanden der übergeordneten Stellen.