218.311
CH-SG
Art. 44 Hochschulstatut - Standortleiterinnen und Standortleiter
V. Führungsfunktionen
Art. 44 Hochschulstatut · Standortleiterinnen und Standortleiter
1. Die Standortleiterin oder der Standortleiter
a) stellt eine zielführende Vernetzung am Standort sicher;
b) vertritt die Hochschule gegenüber dem Standortbeirat und den standortspezifischen Anspruchsgruppen zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor;
c) nimmt Anliegen der standortspezifischen Anspruchsgruppen auf und bringt diese nach Bedarf in die Hochschulleitung ein;
d) ist in akuten Krisensituationen das Bindeglied zwischen Einsatzleitung der professionellen Notfallorganisation und der Rektorin oder dem Rektor und führt den standortspezifischen Krisenstab der Hochschule, sofern die Hochschulleitung keine andere Person bestimmt hat.