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Art. 40 Hochschulstatut - Wahl und Zusammensetzung

IV. Organe - 4. Rekurskommission
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Art. 40 Hochschulstatut · Wahl und Zusammensetzung

1. Wahl und Zusammensetzung der Rekurskommission richten sich nach [Art. 48](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/218.21/de/art48) der Vereinbarung.

2. Als hauptamtliche Dozierende nach [Art. 48](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/218.21/de/art48) Abs. 2 Bst. b der Vereinbarung gelten die Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten nach Art. 29 ff. dieses Erlasses.

3. Die Studierendenvertretung in der Hochschulversammlung kann dem Hochschulrat Kandidatinnen und Kandidaten für die Vertretung der Studierendenschaft zur Wahl vorschlagen.

4. Für jede Mitgliederkategorie nach [Art. 48](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/218.21/de/art48) Abs. 2 der Vereinbarung bestimmt der Hochschulrat wenigstens je ein Ersatzmitglied.

5. Die Rekurskommission entscheidet stets in ordentlicher Besetzung.

6. Sie konstituiert sich im Übrigen selbst.

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