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218.311 CH-SG

Art. 4 Hochschulstatut - Departemente

I. Grundzüge der Organisation
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Art. 4 Hochschulstatut · Departemente

1. Die Departemente der Hochschule sind

a) Architektur, Bau, Landschaft, Raum;

b) Gesundheit;

c) Informatik;

d) Soziale Arbeit;

e) Technik;

f) Wirtschaft.

2. Ein Departement ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationseinheit. Es erfüllt in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich den gesamten Leistungsauftrag der Hochschule.

3. Mit Bezug auf die verantwortete Disziplin erfüllt ein Departement insbesondere folgende Aufgaben

a) Sicherstellen der fachlichen Expertise der Hochschule;

b) Gewährleisten von Lehre und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung;

c) Förderung des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.

4. Dem Departement können Fachabteilungen, Institute, Kompetenzzentren und Studiengänge sowie departementseigene Service- und Stabsbereiche unterstellt sein. Die Schaffung departementseigener Service- und Stabsbereiche bedarf der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.

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