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218.311 CH-SG

Art. 35 Hochschulstatut - Wahl und Zusammensetzung

IV. Organe - 2. Hochschulleitung
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Art. 35 Hochschulstatut · Wahl und Zusammensetzung

1. Die Hochschulleitung wird vom Hochschulrat gewählt.

2. Sie besteht aus

a) der Rektorin oder dem Rektor;

b) den Departementsleiterinnen und Departementsleitern;

c) der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor;

d) der Leiterin oder dem Leiter des Rektoratsstabs.

3. Der Hochschulrat wählt für jeden Standort der Hochschule eine Standortleiterin oder einen Standortleiter aus dem Kreis der Hochschulleitungsmitglieder.

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