218.311
CH-SG
Art. 35 Hochschulstatut - Wahl und Zusammensetzung
IV. Organe - 2. Hochschulleitung
Art. 35 Hochschulstatut · Wahl und Zusammensetzung
1. Die Hochschulleitung wird vom Hochschulrat gewählt.
2. Sie besteht aus
a) der Rektorin oder dem Rektor;
b) den Departementsleiterinnen und Departementsleitern;
c) der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor;
d) der Leiterin oder dem Leiter des Rektoratsstabs.
3. Der Hochschulrat wählt für jeden Standort der Hochschule eine Standortleiterin oder einen Standortleiter aus dem Kreis der Hochschulleitungsmitglieder.