218.311
CH-SG
Art. 33 Hochschulstatut - Finanzen
III. Angehörige der Hochschule - 5. Studierendenschaft
Art. 33 Hochschulstatut · Finanzen
1. Die Studierendenschaft kann Mitgliederbeiträge erheben, die für alle immatrikulierten Studierenden verbindlich sind. Deren Erstfestlegung und Erhöhung bedürfen jeweils der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Für die Mitglieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
2. Die Hochschule kann die Mitgliederbeiträge auf Antrag der Studierendenschaft einziehen und der Studierendenschaft zukommen lassen. Die Hochschulleitung entscheidet über weitere Unterstützungsleistungen der Hochschule zugunsten der Studierendenschaft.
3. Über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel legt die Studierendenschaft der Hochschulleitung jährlich Rechenschaft ab.