218.311
CH-SG
Art. 32 Hochschulstatut - Organisation
III. Angehörige der Hochschule - 5. Studierendenschaft
Art. 32 Hochschulstatut · Organisation
1. Die Studierendenschaft besteht aus den immatrikulierten Studierenden in den Studiengängen nach Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses.
2. Oberstes Organ der Studierendenschaft ist die Gesamtheit der Mitglieder. Im Übrigen organisiert sich die Studierendenschaft durch Statuten selbst.
3. Der Hochschulrat genehmigt die Statuten auf Antrag der Rektorin oder des Rektors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.