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218.311 CH-SG

Art. 3 Hochschulstatut - Organe, Führungsfunktionen und Beiräte

I. Grundzüge der Organisation
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Art. 3 Hochschulstatut · Organe, Führungsfunktionen und Beiräte

1. Organe der Hochschule sind nach Art. 17 Abs. 1 der Vereinbarung

a) Hochschulrat;

b) Hochschulleitung;

c) Revisionsstelle;

d) Rekurskommission.

2. Führungsfunktionen der Hochschule sind

a) Führungsebene 1: Rektorin oder Rektor;

b) Führungsebene 2

1. Departementsleiterin oder Departementsleiter;

2. Standortleiterin oder Standortleiter;

3. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor;

4. Leiterin oder Leiter Rektoratsstab.

c) Führungsebene 3a: Fachabteilungsleiterin oder Fachabteilungsleiter;

d) Führungsebene 3b

1. Institutsleiterin oder Institutsleiter;

2. Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter;

3. Leiterin oder Leiter eines grossen Service- oder Stabsbereichs.

e) Führungsebene 3c

1. Kompetenzzentrumsleiterin oder Kompetenzzentrumsleiter;

2. Fachstellenleiterin oder Fachstellenleiter;

3. Fachteamleiterin oder Fachteamleiter;

4. Leiterin oder Leiter eines mittleren oder kleinen Service- oder Stabsbereichs.

3. Beiräte der Hochschule sind

a) Standortbeiräte;

b) Fachbeiräte.

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