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Art. 28 Hochschulstatut - Wahlverfahren zur Professorin oder zum Professor

III. Angehörige der Hochschule - 4. Wahl der Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten
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Art. 28 Hochschulstatut · Wahlverfahren zur Professorin oder zum Professor

1. Die Wahl einer Professorin oder eines Professors setzt eine Professorenstelle voraus. Die Schaffung einer neuen sowie die inhaltliche Neuausrichtung oder Aufhebung einer bestehenden Professorenstelle erfolgt durch den Hochschulrat oder einen durch den Hochschulrat bestimmten Ausschuss.

2. Das Verfahren für die Wahl einer Professorin oder eines Professors umfasst wenigstens folgende Schritte

a) formelle Prüfung der Wählbarkeit durch das Personalwesen der Hochschule;

b) inhaltliche Prüfung durch eine Wahlvorbereitungskommission;

c) Durchführung des Bewerbungsverfahrens;

d) Wahlempfehlung durch die stimmberechtigen Mitglieder der Wahlvorbereitungskommission;

e) formeller Wahlantrag durch die Rektorin oder den Rektor zuhanden des Hochschulrates;

f) Wahl durch den Hochschulrat oder einen durch den Hochschulrat bestimmten Ausschuss.

3. Der Hochschulrat oder ein durch den Hochschulrat bestimmter Ausschuss setzt die Wahlvorbereitungskommission ein. In dieser nehmen als stimmberechtigte Mitglieder wenigstens Einsitz

a) die zuständige Departementsleiterin oder der zuständige Departementsleiter oder, wo dies nicht anwendbar ist, die Rektorin oder der Rektor (Vorsitz);

b) ein Mitglied des Hochschulrates;

c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft;

d) der oder die zukünftige Vorgesetzte;

e) zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten, davon wenigstens eine oder einer extern;

f) eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Diversität und Chancengleichheit;

g) die Leiterin oder der Leiter des Personalwesens der Hochschule.

4. Der Hochschulrat regelt allfällige weitere Aspekte des Wahlverfahrens in einem separaten Erlass.

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