218.311
CH-SG
Art. 22 Hochschulstatut - Information und Mitwirkung
III. Angehörige der Hochschule - 3. Rechte und Pflichten
Art. 22 Hochschulstatut · Information und Mitwirkung
1. Die zuständigen Organe und weiteren Organisationseinheiten der Hochschule stellen die angemessene Information und Mitwirkung der Angehörigen der Hochschule im Rahmen der Vorgaben der Vereinbarung und dieses Erlasses sicher.