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218.21 CH-SG

Art. 8 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Steuerbefreiung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Steuerbefreiung

1. Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für

a) Gewinn und Kapital;

b) Zuwendungen.

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