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218.21 CH-SG

Art. 7 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Hochschulstatut

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Hochschulstatut

1. Das Hochschulstatut regelt

a) die Organisation der Hochschule;

b) die Aufgaben der Organe;

c) das Verfahren für die Wahl der Dozierenden;

d) die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule.

2. Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons St.Gallen genehmigt.

3. Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor.

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