218.21
CH-SG
Art. 64 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Rechtsgültigkeit
VII. Schlussbestimmungen - 4. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
Art. 64 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Rechtsgültigkeit
1. Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn wenigstens der Kanton St.Gallen und zwei weitere Träger beigetreten sind.