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218.21 CH-SG

Art. 62 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates

VII. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen
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Art. 62 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates

1. Wahl und Amtsantritt des Hochschulrates nach Art. 18 dieses Erlasses erfolgen auf den 1. Januar 2020.

2. Die erstmalige Wahl erfolgt für eine verlängerte erste Amtsdauer vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2024.

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