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218.21 CH-SG

Art. 61 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der Hochschule

VII. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen
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Art. 61 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der Hochschule

1. Die Trägerkonferenz nach Art. 13 dieses Erlasses nimmt ihre Tätigkeit auf den 1. Januar 2020 auf.

2. In der Gründungsphase der Hochschule bis zum Vollzugsbeginn sämtlicher Bestimmungen dieses Erlasses ist die Trägerkonferenz zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses zuständig für

a) Festlegung der Gründungsorganisation der Hochschule (bis und mit Stufe Departemente);

b) Begründung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;

c) Festlegung von Corporate Identity und Design der Hochschule.

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