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Art. 59 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss

VII. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen
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Art. 59 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss

1. Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, wird das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.

2. Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht gedeckten Kosten der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen für das ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

3. Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.

4. Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zuständige Regierungsmitglied der Träger.

5. Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, werden Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.

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