218.21
CH-SG
Art. 57 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Übergang der Arbeitsverhältnisse
VII. Schlussbestimmungen - 3. Übergangsbestimmungen
Art. 57 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Übergang der Arbeitsverhältnisse
1. Die neue Hochschule übernimmt auf Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Personal der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
2. Soweit nicht bereits personalrechtliche Bestimmungen der neuen Hochschule zur Anwendung kommen, werden die Arbeitsverhältnisse nach dem Personalrecht der bisherigen Hochschulen weitergeführt.
3. Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten, unter Vorbehalt der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.