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218.21 CH-SG

Art. 53 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Wirkung

VII. Schlussbestimmungen - 1. Kündigung
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Art. 53 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Wirkung

1. Verbleiben der Kanton St.Gallen und wenigstens zwei weitere Träger, gilt die Vereinbarung unter diesen weiter. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule.

2. Verbleiben nur der Kanton St.Gallen und ein weiterer Träger, kann der Kanton St.Gallen die Hochschule

a) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Weitergeltung dieser Vereinbarung weiterführen. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule;

b) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Abschluss einer neuen Vereinbarung weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen;

c) allein weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen.

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